Mage Sunfixings - Montagesysteme für Photovoltaik und Solarthermie
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der MAGE SUNFIXINGS GmbH, A-Völkermarkt-Haimburg

Unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Verträge, Lieferungen oder sonstigen Leistungen. Hiervon abweichende Bedingungen des Auftraggebers, auch bloß zusätzliche Bedingungen, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind, sind ausgeschlossen, auch wenn wir nicht im Einzelfall ausdrücklich widersprochen haben oder in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden die Leistungserbringung vorbehaltlos ausgeführthaben.

1. Angebot, Auftragsannahme

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge sowie allfällige Auftragsänderungen, die uns erteiltwerden, gleichgültig ob direkt oder über unsere Außendienstmitarbeiter sind für den Käufer in jedem Fall verbindlich. Die uns erteilten Aufträge oder Änderungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich.

(2) An allen Zeichnungen, Skizzen, Kalkulationen, Konstruktionen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums-, Urheber-, Geschmacksmuster- sowie sonstige Schutzrechte vor. Dem Kunden ist nur die Nutzung im Rahmen des Vertragszweckes erlaubt. Jede darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere Vervielfältigung, Weitergabe an Dritte oder sonstige gewerbliche Nutzung ist dem Kunden nicht gestattet.

(3) Falls uns vom Kunden Zeichnungen, Skizzen, Kalkulationen, Konstruktionen und sonstige Unterlagen übermittelt werden, haftet der Kunde dafür, dass durch die Benutzung der Unterlagen keine gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Patente, Geschmacksmuster, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt uns von Ansprüchen Dritter wegen derartiger Rechtsverletzungen frei.

2. Preise

Alle Preise verstehen sich ab Werk, unverpackt und sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, in € ohne Umsatzsteuer (MwSt.), welche zum jeweils gültigen Satz in Rechnung gestellt wird. Sämtliche Preise sind Tagespreise. Für Aufträge ohne ausdrückliche Preisvereinbarung gelten die Preise des Liefertages. Wir sind berechtigt, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn nach Angebotslegung Änderungen bei Rohstoff- oder Hilfsmaterialpreisen, Löhnen, Gehältern, Frachten oder sonstigen öffentlichen Abgaben eingetreten sind. Durch Beteiligung an Werkzeugkosten oder Übernahme der Werkzeugkosten erwirbt der Käufer kein Anrecht auf die Werkzeuge. Diese verbleiben in unserem Eigentum. Skonti, Rabatte und Zahlungsziel hinsichtlich der Werkzeuge bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Drei Jahre nach der letzten Lieferung entsprechender Ware sind wir berechtigt, die Werkzeuge zu verschrotten.

3. Lieferung, Gefahrübergang, Versand, Verpackung

(1) Die Lieferung erfolgt ab unserem Lager. Der Versand erfolgt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Unsere Lieferung gilt mit der Übergabe an den Käufer, den Spediteur oder Frachtführer, bzw. nach Meldung der Versandbereitschaft als erfolgt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung liegt somit immer beim Kunden. Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Lieferungen unserer Vorlieferanten. Die Frachtkosten und die Kosten einer eventuellen Versicherung der Sendung auf Wunsch des Käufers gehen zu Lasten des Käufers. Die Ausführung einer vom Käufer erteilten besonderen Verlade-,Verpackungs- und Versandvorschrift erfolgt auf Risiko und Kosten des Käufers. In zumutbarem Umfang sind wir zu Teilleistungen berechtigt. Falls unseres Erachtens eine Verpackung erforderlich ist, erfolgt sie in handelsüblicher Weise grundsätzlich auf Kosten des Käufers.

(2) Eine Transportversicherung werden wir nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden und auf dessen Kosten abschließen.

(3) Je nach Art der Fabrikate sind bei der Lieferung Abweichungen von Gewicht, Stückzahl, Laufmengen usw. +/- 10 %, sowohl hinsichtlich der gesamten Abschlußmenge wie auch vereinbarter Teillieferungen gestattet, sofern in unseren jeweils gültigen technischen Lieferkonditionen nichts anders bestimmt wird. Für die Errechnung des Fakturenwertes sind die von uns ermittelten Mengeneinheiten (fabrikateabhängig grundsätzlich Gewichte, in Sonderfällen auch Stückzahlen, Laufmeter usw.) maßgebend.

4. Lieferfristen und -termine

(1) Angegebene Liefertermine sind nur als ungefähr zu betrachten. Die Vereinbarung von Fixterminen bedarf zur Wirksamkeit unserer ausdrücklichen Bestätigung. Wurde ein Fixtermin vereinbart, so beginnt die Lieferzeit mit dem Tag der Annahme der Bestellung durch uns, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung. Hat der Käufer Unterlagen, Angaben, Genehmigungen, Freigaben zu beschaffen oder eine Anzahlung zu erbringen, so beginnt die Lieferfrist nicht vor der Erfüllung dieser Verpflichtungen.

(2) Sind wir innerhalb der vertraglich vorgesehenen Zeit zur Lieferung nicht in der Lage, so kann der Besteller, wenn er uns schriftlich unter Ablehnungsandrohung eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche auf Ersatz der Verzögerungs- und Nichterfüllungsschadens stehen dem Auftraggeber nur dann zu, wenn sich die Lieferung aufgrund groben Verschuldens des Auftragnehmers, eines Organes oder einer unserer leitenden Angestellten verzögert hat.

(3) Unvorhersehbare Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind, wie höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Ein- und Ausfuhrsperren, Streiks und Aussperrungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Werkzeugbruch, Betriebsstörungen, Energieknappheit, Mangel an Transportmitteln und ähnliche Umstände– auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängern die Lieferfrist angemessen, mindestensum die Dauer der Behinderung, wenn wir hierdurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verbindlichkeiten gehindert sind. Sofern vorauszusehen ist, daß die Lieferverzögerung länger als 2 Monate dauert, sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt. Aus der Verlängerung der Lieferzeit, auch im Falle des Rücktritts, kann der Käufer keine Schadensersatzansprüche herleiten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.

(4) Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

(5) Kommt der Kunde in Abnahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden zusätzlich eventueller Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

5. Zahlung

(1) Die Übergabe, Erbringung bzw. Lieferung von Waren und Leistungen erfolgt grundsätzlich gegen Vorauszahlung. Eine Übergabe, Erbringung bzw. Lieferung gegen Rechnung jedoch immer unter dem Vorbehalt einer erfolgreichen Kreditprüfung. Sofern nicht abweichend vereinbart, sind Rechnungen von uns sofort mit Erhalt der Ware zur Zahlung fällig und vom Kunden innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.

(2) Wechsel werden nur bei entsprechender Vereinbarung und auch dann nur – ebenso wie Schecks – erfüllungshalber angenommen. Diskontspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Bezogenen und müssen sofort in bar erstattet werden. Wir haften nicht für rechtzeitige Vorlage, Proteste usw. Im übrigen wird durch die Annahme des Wechsels der Kaufpreis nicht gestundet.

(3) Vom Zeitpunkt der Fälligkeit an werden pro angefangenem Monat 1% Fälligkeitszinsen berechnet; für den Fall der Unwirksamkeit dieser Klausel werden Fälligkeitszinsen in Höhe von 10 % p.A. vereinbart.Im Falle des Zahlungsverzuges berechnen wir bankmäßige Sollzinsen, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, daß unser Schaden niedriger liegt als diese Pauschale; auch nach Eintritt des Verzuges werden jedoch mindestens die vereinbarten Fälligkeitszinsen geschuldet. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung oder Abnahme in Verzug, werden sämtliche offene Rechnungen sofort fällig.

(5) Bei Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Falle einer nachgewiesenen Vermögensverschlechterung des Auftraggebers sind wir berechtigt, die weitere Bearbeitung des Auftrags und die Auslieferung von angemessener Sicherheitsleistung oder Vorauskasse abhängig zu machen; sind unsere Erzeugnisse bereits ausgeliefert, so können wir ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlung sofortige Bezahlung des gesamten Restbetrages verlangen.

(6) Dies gilt auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Vermögenslage im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wesentlich schlechter war, als von uns angenommen ist. Erfolgt die Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung nicht innerhalb einer von uns zu setzenden angemessenen Frist, sind wir zum Rücktritt berechtigt.

(7) Die Geltendmachung von Pfand- oder Zurückbehaltungsrechten und die Aufrechnung mit Gegenforderungen sind unzulässig, soweit nicht die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von unsanerkannt sind. Zahlungen werden stets auf die älteste offene Rechnung bzw. Forderung angerechnet. Spesen, die im Zusammenhang mit Überweisungen oder auf Basis von Dokumenteninkassi und Dokumentenakkreditiven für unsere Lieferungen im Käufer- oder Bestimmungsland entstehen, gehen zu Lastendes Käufers.

(8) Eine Abtretung unserer Forderung an Dritte ist nur mit unserer schriftlichen Bestätigung zulässig.

6. Eigentumsvorbehalt

(1) Alle von uns gelieferten Waren und Erzeugnisse werden ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung – bei Bezahlung durch Schecks und/oder Wechse lbis zu deren Einlösung – sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen, unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn sämtliche oder einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Soweit die Bezahlung im Scheck-Wechsel-Verfahren (Umkehrwechsel) erfolgt, wird das Eigentum erst bei vorbehaltloser Wechseleinlösung übertragen.

(2) Der Auftraggeber darf Vorbehaltsware (also auch Ware, die nach Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung gemäß den nachfolgenden Bedingungen in unserem Miteigentum steht) weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.

(3) Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung zur Rücknahme der Ware berechtigt, der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch uns liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.

(4) Üben wir im Falle des Zahlungsverzugs unser Recht auf Rücknahme aus und nehmen die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurück, so erfolgt hierfür eine Gutschrift nur in Höhe von 50 % des verrechneten Kaufpreises. Der Differenzbetrag dient als Abdeckung für unsere Aufwendungen wie Frachtkosten, neue Vertriebskosten, Verpackungskosten etc.

(5) Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, den Nachweis des geringeren Schadens zu erbringen.

(6) Von Pfändungen und jeder anderen drohenden Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muß uns der Auftraggeber unverzüglich unter Angabe der näheren Umstände, die eine Intervention ermöglichen, benachrichtigen.

(7) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern.

(8) Die Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware mit fremder Ware in verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand gelten die Forderungen nur in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware als abgetreten.

(9) Der Auftraggeber ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen treuhändisch für uns einzuziehen.

(10) Die Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem zugrundeliegenden Vertrag nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Auftraggebers können wir ferner verlangen,daß der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Außerdem bevollmächtigt der Auftraggeber uns schon jetzt für diesen Fall, die Abnehmer von der Vorausabtretung zu unterrichten.

(11) Wir verpflichten uns, die uns gegebenen Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als deren Werte gegen den Auftraggeber noch bestehende Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

7. Produktbeschaffenheit, Montage

(1) Waren und Leistungen sind vertragsgemäß, wenn diese sich für die gewöhnliche Verwendung eignen bzw. eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Sache erwarten kann. Muster, Prospektangaben oder sich aus ähnlichem Werbematerial ergebende Informationen sind unverbindliche Richtwerte.

(2) Eine von diesen Bedingungen abweichende Beschaffenheitsvereinbarung oder die Übernahme einer Garantie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantien abzugeben, die über den schriftlichen Vertrag und diese Bedingungen hinausgehen. Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer und Prokuristen bleibt hiervon unberührt.

(3) Unterstützten wir die Bauleitung oder sonstiges Personal des Kunden bei der Überwachung der Montage bzw. der Montage, haften wir nur für die Auswahl des fachlich geeigneten Personals. Aufgaben und Tätigkeiten der Bauleitung, der Bauüberwachung, der Planung oder der Koordination sowie Montagearbeiten übernehmen wir nicht. Weiterhin übernehmen wir nicht die fach-, sach- und zeichnungsgerechte Einbringung der Waren und Dienstleistungen.

8. Rücknahme von Waren

(1) Für den Fall der Rücknahme von Waren, die besonderer Vereinbarung unterliegen, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, sondern lediglich auf Lieferung von Ersatzwaren.

9. Abrufaufträge

(1) Bei Abrufaufträgen ist die Ware, wenn nichts anderes vereinbart ist, spätestens innerhalb eines Jahres nach Bestellung vollständig abzurufen. Nach Ablauf eines Jahres sind wir berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen und deren sofortige Bezahlung zu verlangen. Wir sind ferner berechtigt, die Lagerkosten nach den Sätzen des Speditionsgewerbes in Rechnung zu stellen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt bei Abrufaufträgen jeweils der am Tage der Lieferung gültige Tagespreis.

10. Mängelrügen, Gewährleistung

(1) Die von uns gelieferten Waren sind unverzüglich nach Eingang auf ordnungsgemäße Beschaffenheit, vertragsgemäße Erfüllung und Vollständigkeit zu prüfen. Beanstandungen müssen schriftlich vorgenommen werden. Bei erkennbaren Mängeln müssen die Beanstandungen innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware bei uns eintreffen. Mängel, die bei ordnungsgemäßer kaufmännischer Untersuchung nicht festgestellt werden können, sind bei Verlust des Rügerechts innerhalb einer Frist von 3 Monaten seit Eingang der Ware beim Besteller schriftlich geltend zu machen.

(2) Im Falle von Sachmängeln kann nur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verlangt werden. Schlagen Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandlung) zu verlangen.

11. Haftung

(1) Wir haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, lediglich für grob schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers selbst, unserer Organe sowie unserer leitenden Angestellten. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für jegliches Verschulden von Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen.

(2) Soweit nach unseren Bedingungen eine Haftung gegeben ist, darf der Schadenersatz jedoch den entstandenen Verlust und den entgangenen Gewinn nicht übersteigen, welche für die Partei, die den Vertrag verletzt hat, bei Vertragsabschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die sie gekannt hat oder hätte kennen müssen, vorhersehbar waren.

(3) Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Käufers, und werden dadurch Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte verletzt, hält uns der Käufer vollkommen schad- und klaglos. Sonstige Ansprüche werden ausgeschlossen, es sei denn, wir haften in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

12. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Vereinbarungen gleichwohl wirksam.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlich das Gericht für A-Haimburg zuständig.

(2) Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

MAGE SUNFIXINGS GmbH, A-9111 Haimburg, April 2009

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